Dämmpflicht: Heizkostenreduzierung und Klimaschutz
Bis zu 20 Prozent der Heizenergie eines Hauses entweichen über ein nicht oder nur unzureichend gedämmtes Dach. Immobilienbesitzer, die in
den Wärmeschutz ihres Daches investieren, senken ihre Heizkosten nachhaltig und reduzieren den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase.
Ein Dach mit einem geringen oder gar keinem Wärmeschutz treibt die Heizkosten in die Höhe. In Verbrauchswerte umgerechnet, können sich die
Energieverluste bei einem Einfamilienhaus pro Jahr auf gut und gerne 500 bis 800 Liter Heizöl belaufen. Hausbesitzer, die in den Wärmeschutz
ihres Daches investieren, können demnach jährlich mehrere hundert Euro Heizkosten sparen und reduzieren den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase.
Zusätzlich schützt die Isolationsschicht im Sommer vor einem Überhitzen der Dachräume.
Auch der deutsche Gesetzgeber weiß um das große Energiesparpotenzial bei ungedämmten Dächern. Mit Inkrafttreten der aktuellen Fassung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2009 sind daher die Anforderungen zum Mindestwärmeschutz im Dach deutlich verschärft worden.
Mindestwärmeschutz im Dach
Paragraf 10 Absatz 3 der EnEV 2009 verpflichtet Hausbesitzer dazu, die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zu dämmen. Wird das Gebäude
jährlich vier Monate lang auf eine Raumtemperatur von 19 Grad Celsius beheizt, darf die Geschossdecke höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten
(U-Wert) von 0,24 W/(m2K) aufweisen. Alternativ steht es dem Hausbesitzer frei, anstelle der Geschossdecke, das darüber liegende Dach zu isolieren.
Der Mindestwärmeschutz muss dann auch hier wenigstens 0,24 W/(m2K) betragen.
Ausnahmen von der Dämmpflicht
Von der Dämmpflicht sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern befreit, die das Haus am 1. Februar 2002, dem Tag, an dem die erste Fassung
der EnEV Gültigkeit erlangte, selbst bewohnt haben (Paragraf 10 Absatz 5). Wird die Immobilie veräußert, muss jedoch der neue Hausbesitzer die
oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach gegen Wärmeverluste schützen. Hierfür räumt die EnEV 2009 dem Neueigentümer eine Übergangsfrist
von zwei Jahren ein.
Eine weitere Einschränkung erfährt die Dämmpflicht durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Paragraf 10 Absatz 6). Können die Investitionskosten
für die energetische Sanierung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch die erzielte Energieeinsparung erwirtschaftet werden, kann eine
Befreiung von der Dämmpflicht erwirkt werden. Zur Orientierung: Die übliche Nutzungsdauer eines Steildaches wird mit etwa 30 Jahren veranschlagt.
Auch für denkmalgeschützte Gebäude kann unter gewissen Umständen eine Befreiung beantragt werden. Ist die Einhaltung der EnEV unter Berücksichtigung
des Denkmalschutzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu bewerkstelligen, ist eine Befreiung möglich.
EnEV 2009: Vorschriften zur Dachdämmung
Laut Paragraf 26 Absatz 1 EnEV 2009 obliegt es dem Hausbesitzer, für die Einhaltung der in der Verordnung festgeschriebenen Dämmwerte Sorge zu
tragen. Ebenso sind Handwerker, die im Auftrag des Bauherren Arbeiten durchführen, verpflichtet (Paragraf 26a Absatz 1), eine schriftliche
Unternehmenserklärung zu erstellen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile den Anforderungen der EnEV 2009 genügen. Die Unternehmenserklärung
muss der Hausbesitzer mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorweisen (Paragraf 26a Absatz 2).
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der EnEV stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Energieeinsparungsgesetztes (EnEG) 2009 dar und kann mit einer
Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro (Paragraf 8 Absatz 2) geahndet werden.
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Mit Inkrafttreten der aktuellen Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2009 sind die Anforderungen zum Mindestwärmeschutz im Dach deutlich verschärft worden.
Experten-Interview
Interview mit dem Rechtsanwalt Andreas Häußermann aus Bietigheim-Bissingen, Experte für Baurecht.
HwB: Brauche ich für eine Dachsanierung eine Baugenehmigung?
Eine Baugenehmigung ist dann notwendig, wenn es sich bei der Dachsanierung um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben gemäß §49 LBO handelt.
Sofern es sich um eine reine Sanierung des bestehenden Daches handelt, würde das ein nicht genehmigungspflichtiges Bauvorhaben darstellen. Anders
jedoch, wenn durch die Sanierung gleichzeitig auch ein bauliche Veränderung des Gebäudes einhergehen würde, so zum Beispiel bei der
Aufstockung des Gebäudes oder der Errichtung von Dachaufbauten wie Dachgauben.
HwB: Gibt es eine Möglichkeit, sich von der EnEV befreien zu lassen?
Die Möglichkeit der Befreiung von den Anforderungen der EnEV ist in § 25 EnEV geregelt. Formelle Voraussetzung ist zunächst die Stellung
eines Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Zuständige Behörde ist gemäß § 1 EnEV-DVO die untere
Baurechtsbehörde nach § 46 LBO und somit Gemeinden oder Landratsämter.
Materielle Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass die Anforderungen der EnEV wegen besonderer Umstände des Einzelfalls durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Fraglich ist, wann von einer solchen unbilligen Härte
auszugehen ist. Dies ist jedenfalls für den konkreten Einzelfall zu bestimmen.
Die EnEV selbst enthält einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbilligen Härte. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 EnEV liegt
eine unbillige Härte insbesondere dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen
an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Anders ausgedrückt
muss der Kostenaufwand der Sanierung zu den erwarteten Einsparungen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Des Weiteren kann sich gemäß
§ 25 Abs. 2 EnEV eine unbillige Härte auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang
mehrere Pflichten nahc der EnEV oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu
erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.
HwB: Wer kontrolliert, ob mein Haus nach den Regeln der EnEV saniert wurde?
Gemäß § 1 Abs. 1 EnEV-DVO ist die untere Baurechtsbehörde gemäß § 46 LBO, somit die Gemeinde beziehungsweise das Landratsamt
für die Durchführung der EnEV zuständig. Insofern können Mitarbeiter der Baurechtsbehörde kontrollieren, ob die Anforderungen
der EnEV eingehalten werden.
Inwieweit in der Praxis solche Kontrollen stattfinden, entzieht sich meiner Kenntnis.