Neues Gebäudeenergiegesetz – Auf was müssen Sie zukünftig achten?

Dipl.-Ing. Marc Förderer, Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbund e.V., Region Karlsruhe, gibt einen Überblick über das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG genannt.

27.01.2023
Symbolbild Bauherrenberatung
Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.

Zum dritten Mal wurde eine grundlegende Änderung im Bereich der energetischen Bewertung und Berechnung von Gebäuden und deren Anlagentechnik vorgenommen. Nachdem bis zum Jahr 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) als Verordnungen gültig und maßgebend waren, trat dann die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, in Kraft. Mit der Einführung der EnEV wurden im Grunde zwei Regelwerke, zu Gebäudehülle und Anlagentechnik zusammengelegt und neuen Kriterien und Berechnungsmodellen unterzogen. Dies stellte einen neuen Schritt dar, da die Anlagentechnik in die Energiebilanz nun einbezogen wurde. Mit einem Primärenergiefaktor wurde der neue Anforderungswert des Primärenergiebedarfs geschaffen. In mehreren Novellierungen wurden die EnEV in ihrem Anforderungsniveau an die Gebäudehülle und den Primärenergiebedarf verschärft und angepasst, zuletzt mit der Novellierung 2014/2016. Bereits hier wurde das Anforderungsniveau an neu zu errichtenden Gebäuden um 25 Prozent verschärft.

Info

Eine Übersicht zu weiteren Änderungen:

1. Das sogenannte Referenzgebäude, gegen das ein Vergleich des konkreten Bauvorhabens geführt wird, bleibt nahezu unverändert. Anstatt einem Ölkessel wurde nun eine Erdgasbrennwerttechnik beschrieben.

2. Die Primärenergiefaktoren bleiben unverändert. Sie sind nun im Gesetz und nicht mehr in einer Norm beschrieben. Biomethan kann mit einem neuen Primärenergiefaktor 0,6 angesetzt werden. Ein ähnlicher Wert gilt für mit Erdgas betriebene KWK-Anlagen.

3. Energetisch besonders hochwertige Neubau- und Sanierungsvorhaben sollen gefördert werden. Hierzu wurde ein eigener Teil im GEG aufgenommen. Auch wurde eine Austauschprämie für alte Ölheizungen beschlossen.

4. Eine verpflichtende Energieberatung beim Kauf und umfassender Sanierung ist angedacht.

5. Die Pflicht zur Vorlage von Energieausweisen bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung sowie die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.

6. Um die Qualität von Energieausweisen zu verbessern, werden strengere Sorgfaltspflichten an die Aussteller gestellt.

7. Eine Änderung in den zugrunde liegenden Berechnungsnormen ist ab 2024 vorgesehen. Die bisherigen Berechnungsnormen DIN V 4108 Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs) und die DIN V 4701 Teil 10 (energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen) werden durch die wesentlich umfangreichere DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) ersetzt.

8. Allgemein ist die Erneuerungspflicht von Heizkesseln mit flüssig oder gasförmigen Brennstoffen, die älter als 30 Jahre sind, beibehalten worden.

9. Ab 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden nur noch unter bestimmten, strengen Bedingungen eingebaut oder aufgestellt werden.

10. Weitere Nachrüstverpfl ichtungen zur obersten Geschossdecke bei bestehenden Gebäuden bleiben unverändert.

11. Energetische Anforderungen an ein bestehendes Gebäude sind ggf. nicht anzuwenden, wenn andere öffentlichrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. Dies ist sorgfältig im Einzelfall zu prüfen. Der Mindestwärmeschutz bleibt davon unberührt.

Der neue Entwurf

Neben den nationalen Vorgaben schreibt die EU-Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor, dass ab 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden sollen. Hinzu kamen die allgemeinen Bestrebungen im Zuge der klimapolitischen Zielsetzungen zur Reduktion von CO2 und der verbrauchten Energie. Eine weitere Anpassung der Energieeinsparverordnung war somit bereits vorgezeichnet. Unklar war nur, wann sie in Kraft treten und welche Anforderungen gesetzt würden. Letztendlich auch, wie Niedrigstenergiegebäude definiert werden. Im vorliegenden Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat man all diesen Anforderungen Rechnung getragen und eine neue gesetzliche Grundlage für neu zu errichtende und bestehende Gebäude geschaffen. Das GEG fasst das vormalige ErneuerbarerEnergienWärmegesetz (EEWärmeG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Energieeinspargesetz (EnEG) nun in einem Gesetz zusammen. Neben den Anforderungen, der Berechnung und Bewertung der einzelnen Kennwerte, der Primärenergie und dem Transmissionswärmeverlust, wurden weitere Vorgaben eingeführt und präzisiert. Nachrüstverpflichtungen wurden teilweise beibehalten.

Das ändert sich!

Auf den ersten Blick zunächst wenig. Im Vergleich zur EnEV wurden die energetischen Standards nicht verschärft. Wer saniert oder neu baut muss ähnliche Werte wie in der jetzt noch gültigen EnEV erfüllen. Dies betrifft auch die Anforderungen an regenerative Energien. Eine Überprüfung dieser energetischen Standards ist für 2023 vorgesehen. Es bleibt demnach abzuwarten, ob es dann zu einer Verschärfung kommt. Neu hinzugekommen ist, dass gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien im Neubau besser angerechnet werden kann. Dieser gilt nun als Erfüllungsoption. Der Energieausweis wird außerdem dahingehend erweitert, dass zukünftig die Treibhausemmissionen (CO2-Emmissionen) genannt werden müssen. Auch eine sogenannten Innovationsklausel wurde im GEG eingeführt. Diese soll als befristete Regelung innovative Lösungen ermöglichen. Bis Ende 2023 ist es möglich anstatt den Nachweis des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwenden auf ein System auszuweichen, das auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtet ist. Das kann z.B. die Angabe von Treibhausgasen in Bezug auf Gebäudekennwerte sein. Hierfür muss allerdings eine Befreiung der zuständigen Behörde beantragt werden. Weiterhin soll es bis Ende 2025 möglich sein, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden ein gesamtes Quartier zu betrachten. Es kann eine gemeinsame Wärmeversorgung im sogenannten Quartier vereinbart werden. Dies soll lokale Konzepte fördern.

Kommentar von Florian Becker, Geschäfts führer des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB): Das neue GEG – (k)ein großer Wurf?

Mit quasi unveränderten energetischen Anforderungen beim Neu- und Bestandsbau stellt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) Bauherren vor eine ungewisse Zukunft. Die Vereinheitlichung vieler geltender Regelungen in einem Gesetz sorgt einerseits für mehr Durchblick im Paragrafendschungel. Andererseits ist das GEG zu unambitioniert, um den gesteckten Klimazielen gerecht werden zu können. Allein in Deutschland sollen die CO2-Emissionen im Gebäudesektor bis 2030 von 118 Millionen Tonnen auf 70 Millionen Tonnen sinken – so sieht es das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung vor. Kaum vorstellbar, dass dies mit den neuen Regelungen gelingt. Der Gesetzgeber scheint sich dessen bewusst. Bereits 2023 ist eine erste Überprüfung der geltenden Standards vorgesehen. Eine Verschärfung scheint dann sehr wahrscheinlich. Nicht erst zu diesem Zeitpunkt sollten auch die Förderungen ausgebaut werden. Denn energieeffizientes Bauen muss für Verbraucher bezahlbar sein. Vor allem bei der Bestandssanierung sind die angedachten zehn Prozent mehr Investitionszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau deutlich zu wenig. Und auch eine energetische Pflichtberatung beim Kauf einer Immobilie kann nur dann zielführend sein, wenn sie durch einen unabhängigen und qualifizierten Berater oder Beraterin erfolgt. Hier muss nachgebessert werden.

Vorschau
  • Bauherren-Schutzbund e.V.
    Brückenstraße 6
    10179 Berlin

HAT IHNEN DIESER ARTIKEL GEFALLEN?

TRAGEN SIE SICH IN UNSEREN NEWSLETTER EIN.

"Die Baufamilien des Monats geben einen emotionalen Einblick in die Welt des Bauens!"

Monika Läufle

zum Video

Der Bauherren-Schutzbund hilft Bauherren mit wichtigen Tipps bei allen Fragen zum Thema Hausbau.

Tipps & Infos vom Bauherren-Schutzbund

Der BSB-Expertenrat gibt Ihnen Hilfestellung bei allen kritischen Fragen zum Thema Hausbau. Jetzt Infos und Tipps des Bauherren-Schutzbundes lesen! BSB-Expertenrat

Fassadendämmung mit Isover

Vorbeugen und lösen

Wer baut, muss eine Vielzahl Herausforderungen meistern, wichtige Planungsarbeit leisten. Wie Sie Planungsfehler beim Hausbau vermeiden, erfahren Sie hier. Planungsfehler beim Hausbau

Beratungsgespräch beim Fertighaushersteller Gussek Haus

Darauf ist zu achten!

Eine korrekte Bau- & Leistungsbeschreibung ist für Bauherren unverzichtbar! Erfahren Sie, worauf unbedingt zu achten ist, damit am Ende alles passt. Bau- und Leistungsbeschreibung

Dachdecker bei der Arbeit

So bleibt der Wert der Immobilie erhalten

Damit Sie an Ihrer Immobilie möglichst lange Freude haben, sind regelmäßige Kontrollen und Wartungen im Sinne der Instandhaltung absolut notwendig. Instandhaltung